Radwege

Die Radwegebenutzungspflicht

Die Pflicht, Radwege zu benutzen.

Jeder Radfahrer hat einen Radweg zu benutzen, wenn dieser mit einem der drei rechts abgebildeteten blauen Schilder ausgeschildert ist (Zeichen 237 "Radweg", 240 "Gemeinsamer Fuß- und Radweg" und 241 "Getrennter Fuß- und Radweg"). Diese Schilder sind Gebotsschilder, d.h. man muss in allen drei Fällen den Weg benutzen. Diese Pflicht gilt auf jeden Fall ohne Ausnahme. Wer dagegen verstößt und von den Ordnungshütern auf der Straße erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen.

Die Benutzungspflicht gilt aber auch für linksseitige Radwege. Auch hier ist Voraussetzung, dass eines der blauen Schilder – natürlich in Fahrtrichtung sichtbar und erkennbar aufgestellt – zur Kennzeichnung verwendet wurde. Und auch hier gilt die Pflicht ohne Ausnahme. Der Zustand der Wege, vor allem fehlende Breite, ist grundsätzlich kein Grund zur Nicht-Benutzung, sondern nur in bestimmten Fälle.

Schutzstreifen

Auch sogenannte Schutzstreifen, d.h. durch eine unterbrochene Linie und ein weißes, in regelmäßigen Abständen auf die Fahrbahn aufgezeichnetes Sinnbild "Radfahrer" gekennzeichnete Streifen von 1,60 (mind. 1,25) m Breite am Fahrbahnrand müssen benutzt werden. Hier ergibt sich die Benutzungspflicht schon aus dem Rechtsfahrgebot (§ 2(1), (2) StVO).


Was kann man gegen die Benutzungspflicht tun?

Unmittelbar vor Ort sollte man besser nichts tun. Wer den Radweg nicht benutzt, zahlt 15 Euro. Es gibt allerdings auch noch den beschwerlichen Rechtsweg. Eine Radwegebenutzungspflicht muss angeordnet sein, d.h. es muss eines der blauen Schilder aufgestellt werden. Das Aufstellen eines solchen Schildes ist in der Sprache der Juristen ein Verwaltungsakt, der nach § 42 VwGO anfechtbar ist. Allerdings: auch hier gibt es gleich wieder Probleme, Fallen und Hindernisse:

  • Der Widerspruchführende bzw. Kläger muss "in seinen Rechten verletzt sein" (§ 42(2) VwGO);
  • der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist von 4 Wochen eingehen;
  • der Widerspruch muss an die den Verwaltungsakt erlassende Behörde gerichtet werden, erst nach der Ablehnung des Widerspruchs ist die Klage zulässig!

Diese beiden letzten Bedingungen haben es wirklich in sich. Erstens ist bei einem Widerspruch an die örtliche Straßenverkehrsbehörde nichts anderes als eine Ablehnung zu erwarten und zweitens – und das ist das große Problem – dürfte in fast jedem Falle die 4-Wochen-Frist lange verstrichen sein.

Trotzdem kann man es versuchen. Der ADFC bietet hierfür auf seinen Internetseiten unter anderem "Musterwidersprüche" an, die man sich herunterladen kann.

Konkrete Möglichkeiten

Es darf nicht für jeden beliebigen Weg eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden. Es gibt Kriterien: Die Breite von Radwegen ist in der Verwaltungsvorschrift Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) geregelt und hängt von dem jeweiligen "blauen Schild" (Zeichen 237, 240 oder 241) ab:

  • Zeichen 237
    • baulich angelegter Radweg: möglichst 2,00 m/mindestens 1,50 m
    • Radfahrstreifen (einschließlich Breite des Markierungsstreifens): mögl. 1,85 m/mind. 1,50 m
  • Zeichen 240, gemeinsamer Fuß- und Radweg: innerorts mindestens 2,50 m/außerorts mindestens 2,00 m
  • Zeichen 241, getrennter Fuß- und Radweg: für den Radweg mindestens 1,50 m

Desweiteren gibt es Vorraussetzungen für die Führung und die Sichtverhältnisse an den Radwegen, die Verkehrsdichte auf der Straße usw. All dies regelt die VwV-StVO. Auch für linksseitige Radwege sind solche Kriterien in der VwV-StVO angeführt: Der Radweg

  • muss "baulich angelegt" sein, d.h. er darf nicht bloß durch eine Markierung (sog. "Breitstrich" von 25 cm) von der Fahrbahn abgetrennt sein,
  • er muss mindestens 2 m breit sein,
  • die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten muss eindeutig und besonders gesichert sein.

Für beide Arten Radwege gilt: der Radweg muss "straßenbegleitend" sein, darf nicht von der Straße abführen oder irgendwo durch die Landschaft führen.

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